Tarifautonomie und Koalitionsfreiheit im Grundgesetz
Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz
„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen (…) dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen (…) geführt werden.“ (www.gesetze-im-internet.de)
Dazu:
- Artikel 9 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Wikipedia)
- Arbeitskampfrecht (Wikipedia)
- Tarifautonomie (Wikipedia)
- Koalitionsfreiheit (Wikipedia)
- Streik (Wikipedia)
- Schlichtung (Wikipedia)
- So funktioniert eine Schlichtung (Süddeutsche Zeitung v. 22.05.2015)
- Tarifpolitik/Tarifautonomie (Handwörterbuch des politischen Systems)