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Tarifautonomie und Koalitionsfreiheit im Grundgesetz

Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz

„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen (…) dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen (…) geführt werden.“ (

Dazu:

  • (Wikipedia)
  • (Wikipedia)
  • (Wikipedia)
  • (Wikipedia)
  • (Wikipedia)
  • (Wikipedia)
  • (Süddeutsche Zeitung v. 22.05.2015)
  • (Handwörterbuch des politischen Systems)