"Hinkende Trennung" zwischen Staat und Kirche
"Hinkende Trennung" nennt man das Verhältnis von Staat und Kirche, das in der deutschen Verfassung verankert ist: kein Staatskirchentum, aber auch kein beziehungsloser Laizismus. Vielmehr steht die Verfassung der Bundesrepublik der öffentlich ausgeübten Religion positiv gegenüber.
Die Präambel des Grundgesetzes beginnt mit: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, ...“. Das Grundgesetz ist also monotheistisch geprägt, und das Verhältnis von Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften und Staat daher partnerschaftlich. Es gibt Konkordate und andere Staatskirchenverträge. Die weltanschauliche Neutralität des Staates, der sich mit keiner Religionsgemeinschaft identifizieren darf, lässt „gemeinsame Angelegenheiten“ ... entstehen. So dürfen etwa die Gemeinschaften mit „Körperschaftsstatus“ Kirchensteuer (...) erheben. In der Praxis wird diese Steuer in den meisten Fällen von den staatlichen Finanzbehörden im Auftrag der Kirchen gegen Kostenersatz eingezogen ... Christliche Feiertage sind ... geschützt; der Religionsunterricht ist in fast allen Bundesländern an staatlichen Schulen ordentliches Lehrfach (Art. 7, Absatz 3, Satz 1 bzw. Art. 141 Grundgesetz). In manchen Gerichtssälen und Schulen hängen Kreuze. Im letzteren Fall müssen sie jedoch infolge des Kruzifix-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts abgenommen werden, sofern sich ein Schüler in seiner (negativen) Religionsfreiheit verletzt fühlt und es sich nicht um eine Bekenntnisschule handelt. Christliche Kindergärten und Schulen werden vom Staat grundsätzlich wie andere Privatschulen ... gefördert... Etwa 10 Prozent der Schulen in Deutschland befinden sich in kirchlicher Trägerschaft. (...)
Religiöse Symbole im öffentlichen Raum sind teilweise zulässig, stoßen jedoch gelegentlich auf Ablehnung, wie es der Kruzifixstreit und der Kopftuchstreit zeigen.
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