Hessischer Bildungsserver / Religionsfreiheit: Gehört das Kreuz in die Schule?

Hessisches Schulgesetz und Konferenzordnung regeln das Verfahren

Hessisches Schulgesetz und Konferenzordnung regeln das Verfahren für die Austragung von Konflikten.

Hessisches Schulgesetz (HSchG)

Mitglieder der Schulkonferenz sind jeweils mit der Hälfte der Sitze die Gruppe „Lehrkräfte“ und die
Gruppe „Eltern / Schüler“, hinzu kommt der Schulleiter. Die Gruppe „Eltern / Schüler“ teilt sich je nach Schulform die eine Hälfte der Sitze. Die Schulkonferenz besteht aus mindestens 11, höchstens 25 Personen. Der Schulleiter ist kraft Amtes Vorsitzender der Schulkonferenz (siehe Abbildungen). Er leitet sie. Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme entscheidend. (HSchG, § 131)

 Aus der Broschüre des Landeselternbeirats: Worüber Eltern in Hessen informiert sein sollten (2013)

"Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in dem Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler (Schulgemeinde) zusammenwirken. Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten." (HSchG § 128)

Konferenzordnung

§ 10 (1) Die Schulkonferenz wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens einmal im Schulhalbjahr ... einberufen.

(2) Die Mitglieder können zu Beginn der Schulkonferenz weitere Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Schulkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob diese Anträge in der Sitzung behandelt werden. Werden sie nicht behandelt, so sind sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Schulkonferenz zu setzen.

§ 11 (2) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jedoch geheim. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

§ 13 Die Verantwortung für die Ausführung der Beschlüsse der Schulkonferenz trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 14 (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss Beschlüsse der Schulkonferenz beanstanden, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ... verstoßen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Im Falle einer Beanstandung muss die Schulkonferenz frühestens nach zehn, spätestens vor Ablauf von zwanzig Schultagen, die Angelegenheit erneut beraten. Hilft sie der Beanstandung nicht ab, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

Link zur Konferenzordnung