Whatever it Takes?
Der demokratische Rechtsstaat in Zeiten von Corona
Titel | Whatever it Takes? Der demokratische Rechtsstaat in Zeiten von Corona |
Beschreibung/Kommentar |
Auszug: "Grundrechte, wie die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), dürfen zwar eingeschränkt werden, was § 28 Abs. 1 S. 4 IfSG als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) ausdrücklich hervorhebt. Gegen eine rechtswidrige Ausgangssperre könnte man allerdings in Bayern gar nicht mehr demonstrieren, weil ja alle Versammlungen durch Allgemeinverfügung verboten wurden. Bei einer Ausgangssperre könnte man sich noch nicht einmal mehr wie einst Greta Thunberg allein auf einen Platz setzen und mit einem handgemalten Plakat seinen Protest zum Ausdruck bringen. Ist das nur eine Einschränkung oder wird damit nicht schon in den Wesensgehalt des Grundrechts (Art. 19 Abs. 2 GG) eingegriffen? Man kann noch nicht einmal mehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine rechtswidrige Ausgangssperre vorgehen, weil der Gang zum Gericht nach der bayerischen Allgemeinverfügung nicht mehr zu den triftigen Gründen zählt, draußen herumzulaufen. Hier droht mit der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) das rechtsstaatliche Fundament unseres Grundgesetzes zu erodieren." |
Zum Material ... | https://verfassungsblog.de/whatever-it-takes/ |
URL der Beschreibung | https://lernarchiv.bildung.hessen.de/sek/powi/politik_bundesrepublik/verfassung_grundrechte/not/edu_link_1585210692_98.html/details/ |
Elixier-Systematikpfad | |
Medienformat | Online-Ressource |
Art des Materials | Arbeitsmaterial |
Fach/Sachgebiet |
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Zielgruppe(n) |
|
Bildungsebene(n) |
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Schlagworte/Tags |
|
Sprache | Deutsch |
Kostenpflichtig | Nein |
Einsteller/in | von Machui, Thomas |
Elixier-Austausch | Ja |
Quelle-ID | HE |
Quelle-Logo | |
Quelle-Homepage | http://www.bildung.hessen.de |
Quelle-Pfad | Hessischer Bildungsserver |
Lizenz | Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
Letzte Änderung | 5.1.2022 |
Titel | Whatever it Takes? Der demokratische Rechtsstaat in Zeiten von Corona |
Beschreibung/Kommentar | Auszug: "Grundrechte, wie die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), dürfen zwar eingeschränkt werden, was § 28 Abs. 1 S. 4 IfSG als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) ausdrücklich hervorhebt. Gegen eine rechtswidrige Ausgangssperre könnte man allerdings in Bayern gar nicht mehr demonstrieren, weil ja alle Versammlungen durch Allgemeinverfügung verboten wurden. Bei einer Ausgangssperre könnte man sich noch nicht einmal mehr wie einst Greta Thunberg allein auf einen Platz setzen und mit einem handgemalten Plakat seinen Protest zum Ausdruck bringen. Ist das nur eine Einschränkung oder wird damit nicht schon in den Wesensgehalt des Grundrechts (Art. 19 Abs. 2 GG) eingegriffen? Man kann noch nicht einmal mehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine rechtswidrige Ausgangssperre vorgehen, weil der Gang zum Gericht nach der bayerischen Allgemeinverfügung nicht mehr zu den triftigen Gründen zählt, draußen herumzulaufen. Hier droht mit der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) das rechtsstaatliche Fundament unseres Grundgesetzes zu erodieren." |
Zum Material ... | https://verfassungsblog.de/whatever-it-takes/ |
Anzeige/Download | Es handelt sich um ein Offline-Medium. |
URL der Beschreibung | https://lernarchiv.bildung.hessen.de/sek/powi/politik_bundesrepublik/verfassung_grundrechte/not/edu_link_1585210692_98.html/details/ |
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Medienformat | Online-Ressource |
Art des Materials | Arbeitsmaterial |
Fach/Sachgebiet |
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Zielgruppe(n) |
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Sprache | Deutsch |
Kostenpflichtig | Nein |
Einsteller/in | von Machui, Thomas |
Elixier-Austausch | Ja |
Quelle-ID | HE |
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Quelle-Homepage | http://www.bildung.hessen.de |
Quelle-Pfad | Hessischer Bildungsserver |
Lizenz | |
Letzte Änderung | 5.1.2022 |