Hessischer Bildungsserver / Unterricht

Whatever it Takes?

Der demokratische Rechtsstaat in Zeiten von Corona

Titel Whatever it Takes? Der demokratische Rechtsstaat in Zeiten von Corona
Beschreibung/Kommentar

Auszug:

"Grundrechte, wie die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), dürfen zwar eingeschränkt werden, was § 28 Abs. 1 S. 4 IfSG als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) ausdrücklich hervorhebt. Gegen eine rechtswidrige Ausgangssperre könnte man allerdings in Bayern gar nicht mehr demonstrieren, weil ja alle Versammlungen durch Allgemeinverfügung verboten wurden. Bei einer Ausgangssperre könnte man sich noch nicht einmal mehr wie einst Greta Thunberg allein auf einen Platz setzen und mit einem handgemalten Plakat seinen Protest zum Ausdruck bringen. Ist das nur eine Einschränkung oder wird damit nicht schon in den Wesensgehalt des Grundrechts (Art. 19 Abs. 2 GG) eingegriffen? Man kann noch nicht einmal mehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine rechtswidrige Ausgangssperre vorgehen, weil der Gang zum Gericht nach der bayerischen Allgemeinverfügung nicht mehr zu den triftigen Gründen zählt, draußen herumzulaufen. Hier droht mit der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) das rechtsstaatliche Fundament unseres Grundgesetzes zu erodieren."

Zum Material ... https://verfassungsblog.de/whatever-it-takes/
Elixier-Systematikpfad
Medienformat Online-Ressource
Art des Materials Arbeitsmaterial
Fach/Sachgebiet
  • Politik und Wirtschaft
Zielgruppe(n)
  • Lehrkräfte
Bildungsebene(n)
  • Sekundarstufe I
Schlagworte/Tags
  • Rechtsstaat
  • Take
  • Whatever
  • Corona
Sprache Deutsch
Kostenpflichtig Nein
Einsteller/in von Machui, Thomas
Elixier-Austausch Ja
Quelle-ID HE
Quelle-Logo
Quelle-Homepage http://www.bildung.hessen.de
Quelle-Pfad Hessischer Bildungsserver
Lizenz Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Letzte Änderung 5.1.2022
Titel Whatever it Takes? Der demokratische Rechtsstaat in Zeiten von Corona
Beschreibung/Kommentar

Auszug:

"Grundrechte, wie die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), dürfen zwar eingeschränkt werden, was § 28 Abs. 1 S. 4 IfSG als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) ausdrücklich hervorhebt. Gegen eine rechtswidrige Ausgangssperre könnte man allerdings in Bayern gar nicht mehr demonstrieren, weil ja alle Versammlungen durch Allgemeinverfügung verboten wurden. Bei einer Ausgangssperre könnte man sich noch nicht einmal mehr wie einst Greta Thunberg allein auf einen Platz setzen und mit einem handgemalten Plakat seinen Protest zum Ausdruck bringen. Ist das nur eine Einschränkung oder wird damit nicht schon in den Wesensgehalt des Grundrechts (Art. 19 Abs. 2 GG) eingegriffen? Man kann noch nicht einmal mehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine rechtswidrige Ausgangssperre vorgehen, weil der Gang zum Gericht nach der bayerischen Allgemeinverfügung nicht mehr zu den triftigen Gründen zählt, draußen herumzulaufen. Hier droht mit der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) das rechtsstaatliche Fundament unseres Grundgesetzes zu erodieren."


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  • Rechtsstaat
  • Take
  • Whatever
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