Grotius: Drei Bücher über das Recht des Krieges und Friedens
Unterrichtsphase | Vertiefung |
Titel | Grotius: Drei Bücher über das Recht des Krieges und Friedens |
Beschreibung/Kommentar |
Hauptwerk von 1625 des Rechtsphilosophen Hugo Grotius. Grotius (1583-1645) gilt als einer der intellektuellen Gründungsväter des Souveränitätsgedankens, der Naturrechtslehre und des aufgeklärten Völkerrechts (Bayerische Staatsbibliothek 2024). Grotius behandelt folgende Fragen:
Er belegt seine Auffassung vor allem mit historischen Beispielen, die er der antiken Geschichtsschreibung entnimmt. Daß Grotius alles von seinem christlichen Standpunkt aus beurteilt, ist für ihn selbstverständlich. Das, "was der vernünftigen Natur und Gemeinschaft widerstreitet", bezeichnet er als "Unrecht" (I 88). "Eine gerechte Ursache zum Kriege kann nur eine Rechtsverletzung abgeben" (I 217). Das bedeutet für Grotius: Ein Land darf sich verteidigen, wenn es angegriffen wird; es darf sich zurückholen, was ihm genommen wurde; und es darf Rechtsbrüche bestrafen. Es gibt "keine Verbindlichkeit zu einem ungerechten Kriege" (I 473). "In der engeren und auf die Sache selbst bezogenen Bedeutung kann ein Krieg nicht von beiden Seiten gerecht sein, weil die moralische Macht zu Entgegengesetztem, z. B. zum Handeln und zum Verhindern, aus der Natur der Sache nicht folgen kann. Aber wohl kann es kommen, dass keiner der Kriegführenden unrecht handelt; denn unrecht handelt Niemand, der nicht auch weiss, dass er eine ungerechte Sache betreibt, und Viele wissen dies nicht" (II 153). Zu Migration und Asyl: "Dass man nicht in Masse auswandern dürfe, ergiebt sich klar aus dem Zwecke, welcher dem Rechte seinen Inhalt giebt. Denn wäre dies gestattet, so könnte die bürgerliche Gesellschaft nicht bestehen. Anders verhält es sich mit der Entfernung Einzelner, so wie aus dem Flusse Wasser schöpfen nicht dasselbe ist, wie den Fluss ableiten" (I 313). " A s y l e […] kommen nur denen zu gut, welche mit Unrecht verfolgt werden, nicht aber denen, welche sich gegen die menschliche Gesellschaft oder Einzelne vergangen haben" (II 116). |
Zum Material ... | https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11017804?page=9 |
URL der Beschreibung | https://lernarchiv.bildung.hessen.de/sek/powi/internat_politik/internationales_recht/edu_link_1677061698_5162578.html/details/ |
Einblendung(en) |
Elixier-Systematikpfad | Elixiersystematik; Schule; sozialkundlich-philosophische Fächer; Politik; Internationale Politik |
Medienformat | Online-Ressource |
Art des Materials | Primärmaterial/Quelle |
Fach/Sachgebiet |
|
Zielgruppe(n) |
|
Bildungsebene(n) |
|
Schlagworte/Tags |
|
Sprache | Deutsch |
Kostenpflichtig | Nein |
Einsteller/in | von Machui, Thomas |
Elixier-Austausch | Ja |
Quelle-ID | HE |
Quelle-Logo | |
Quelle-Homepage | http://www.bildung.hessen.de |
Quelle-Pfad | Hessischer Bildungsserver |
Lizenz | Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
Letzte Änderung | 4.9.2024 |
Unterrichtsphase | Vertiefung |
Titel | Grotius: Drei Bücher über das Recht des Krieges und Friedens |
Beschreibung/Kommentar | Hauptwerk von 1625 des Rechtsphilosophen Hugo Grotius. Grotius (1583-1645) gilt als einer der intellektuellen Gründungsväter des Souveränitätsgedankens, der Naturrechtslehre und des aufgeklärten Völkerrechts (Bayerische Staatsbibliothek 2024). Grotius behandelt folgende Fragen:
Er belegt seine Auffassung vor allem mit historischen Beispielen, die er der antiken Geschichtsschreibung entnimmt. Daß Grotius alles von seinem christlichen Standpunkt aus beurteilt, ist für ihn selbstverständlich. Das, "was der vernünftigen Natur und Gemeinschaft widerstreitet", bezeichnet er als "Unrecht" (I 88). "Eine gerechte Ursache zum Kriege kann nur eine Rechtsverletzung abgeben" (I 217). Das bedeutet für Grotius: Ein Land darf sich verteidigen, wenn es angegriffen wird; es darf sich zurückholen, was ihm genommen wurde; und es darf Rechtsbrüche bestrafen. Es gibt "keine Verbindlichkeit zu einem ungerechten Kriege" (I 473). "In der engeren und auf die Sache selbst bezogenen Bedeutung kann ein Krieg nicht von beiden Seiten gerecht sein, weil die moralische Macht zu Entgegengesetztem, z. B. zum Handeln und zum Verhindern, aus der Natur der Sache nicht folgen kann. Aber wohl kann es kommen, dass keiner der Kriegführenden unrecht handelt; denn unrecht handelt Niemand, der nicht auch weiss, dass er eine ungerechte Sache betreibt, und Viele wissen dies nicht" (II 153). Zu Migration und Asyl: "Dass man nicht in Masse auswandern dürfe, ergiebt sich klar aus dem Zwecke, welcher dem Rechte seinen Inhalt giebt. Denn wäre dies gestattet, so könnte die bürgerliche Gesellschaft nicht bestehen. Anders verhält es sich mit der Entfernung Einzelner, so wie aus dem Flusse Wasser schöpfen nicht dasselbe ist, wie den Fluss ableiten" (I 313). " A s y l e […] kommen nur denen zu gut, welche mit Unrecht verfolgt werden, nicht aber denen, welche sich gegen die menschliche Gesellschaft oder Einzelne vergangen haben" (II 116). |
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Anzeige/Download | Es handelt sich um ein Offline-Medium. |
URL der Beschreibung | https://lernarchiv.bildung.hessen.de/sek/powi/internat_politik/internationales_recht/edu_link_1677061698_5162578.html/details/ |
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Elixier-Systematikpfad | Elixiersystematik; Schule; sozialkundlich-philosophische Fächer; Politik; Internationale Politik |
Medienformat | Online-Ressource |
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Zielgruppe(n) |
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Bildungsebene(n) |
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Sprache | Deutsch |
Kostenpflichtig | Nein |
Einsteller/in | von Machui, Thomas |
Elixier-Austausch | Ja |
Quelle-ID | HE |
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Quelle-Homepage | http://www.bildung.hessen.de |
Quelle-Pfad | Hessischer Bildungsserver |
Lizenz | |
Letzte Änderung | 4.9.2024 |