Hessischer Bildungsserver / Umweltpolitik am Beispiel Abfallwirtschaft (in Arbeit!)

Akteure auf vier Ebenen: Gemeinde, Land, Bund, EU

Wie die anderen Mitgliedsstaaten hat Deutschland in einem der EU-Gründungsverträge die Regelung der Abfallwirtschaft im Rahmen des Umweltschutzes zum Teil an die Organe der Europäischen Union übertragen. Deshalb konnten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union auf den Vorschlag der Kommission Richtlinien und Verordnungen in diesem Bereich erlassen. Richtlinien binden die Mitgliedsstaaten, nicht jedoch deren Bürger. Sie sind daher in nationales Recht umzusetzen, was der Deutsche Bundestag 2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz auf der Grundlage einer EU-Abfallrahmenrichtlinie von 2008 tat.

Die Abfallwirtschaft gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG). Dies bedeutet, dass die Bundesländer die Befugnis zur Gesetzgebung nur solange haben, wie es kein Gesetz auf Bundesebene gibt (Art. 74 Abs. 1 GG). Die Bundesländer können – wie in diesem Fall geschehen –durch eigene Gesetze die Ausführung des Bundesgesetzes normieren. Hessen hat in seinem Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz z.B. die Zuständigkeiten einzelner Landesbehörden und Bußgeldvorschriften detailliert geregelt.

Wie stark der Bundesrat als Organ der Länderregierungen „mitregiert“, hängt davon ab, ob es sich bei dem Gesetz um ein Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz handelt. Zustimmungsbedürftig sind Gesetze, die die Interessen der Länder berühren oder die Verfassung ändern. Das GG führt sie in den Artikeln 79. Abs. 2 GG, 105, Abs. 3 GG und 104a Abs. 4 GG auf. Diesen muss der Bundesrat ausdrücklich zustimmen. Bei allen anderen Gesetzen kann der Bundesrat nach einem Vermittlungsverfahren Einspruch erheben, der jedoch vom Bundestag überstimmt werden kann. Im Vermittlungsausschuss sind beide Häuser gleich stark vertreten. Seine Einigungsvorschläge müssen von Bundestag und Bundesrat gebilligt werden.

Wie in Städten und Kreisen die privaten Haushalte die Abfälle sammeln, welche Gebühren anfallen, und welche Vorschriften sie z.B. im Hinblick auf gefährliche Abfälle zu beachten haben, wird schließlich in den kommunalen Abfallsatzungen geregelt.